Info zu Brauchtumsfeuer
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. März 2011 über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
§ 1
Ziel der Verordnung
Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Brandbeschleuniger: jede brennbare Flüssigkeit der Gruppe A und B der Gefahrenklasse I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55 Grad Celsius aufweist, sowie leicht brennbare chemische Stoffe, die dazu verwendet werden, die Ausbreitungsgeschwindigkeit eines Feuers zu erhöhen;
2. Brauchtumsfeuer: ein Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt wird. Als solche Feuer gelten:
a) Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
b) Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß;
c) Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.
Die BrauchtumsfeuerVO, LGBl. Nr. 22/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z. 2 lit. b lautet:
„b)
Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.
Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß; "
§ 3
Brauchtumsfeuer
(1) Die Entfachung von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen – zulässig.
(2) Unzulässig ist die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Graz.
(3) In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt:
Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gabersdorf, Gössendorf, Grambach, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf, Kaindorf an der Sulm, Lang, Lebring, Leibnitz, Mellach, Obervogau, Pirka, Raaba, St. Veit am Vogau, Seiersberg, Spielfeld, Straß, Tillmitsch, Unterpremstätten, Vogau, Wagna, Weitendorf, Werndorf, Wildon, Wundschuh und Zettling.
(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Z 2 IG-L-Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. 96/2007, liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z 2 lit. a und b entfacht werden.
(5) Brauchtumsfeuer gem. Abs. 3 und § 2 Z 2 lit. c sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
§ 4
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. 50 m zu Gebäuden;
2. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich
land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen;
3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen;
4. 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.
§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz
strafbar.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.